„Ich habe gehört, daß Ärzte keine Werbung machen dürfen. Gilt das auch für Zahnärzte und was wird allgemein unter Werbung verstanden?“
Sowohl Ärzte als auch Zahnärzte dürfen werben; allerdings nur unter bestimmten Rahmenbedingungen. Diese sind einerseits durch das Ärzte- bzw. Zahnärztegesetz und andererseits durch die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ (die sog. „Werberichtlinie“) geregelt. Unter „Werbung“ ist die Gesamtheit aller werbenden Maßnahmen zu verstehen, wie z. B. Anzeigen in Zeitungen, Werbeplakate, Folder, Homepage, Visitenkarten, Aufdruck auf dem Briefpapier, Flugblätter usw.
Das Gesetz verbietet jede standeswidrige Werbung. Das ist unwahre Werbung (Informationen, die nicht den Tatsachen entsprechen), unsachliche Werbung (Informationen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widersprechen) und diskriminierende Werbung. Es ist auch jede Werbung untersagt, die das Ansehen der Zahnärzteschaft beeinträchtigt.
Danach sind konkret verboten:
- herabsetzende Äußerungen über Zahnärzte und deren Tätigkeit;
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Darstellungen wahrheitswidriger Exklusivitäten;
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marktschreierische bzw. aufdringliche Darstellungen der eigenen Person und Leistung;
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Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe oder sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber.
Zahnärzte müssen auch dafür Sorge tragen, dass standeswidrige Informationen über sie selbst durch Dritte – insbesondere durch Medien – unterbleiben.
Sie dürfen auch nicht in diversen Medien auf Anfrage individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (als Fernbehandlung) abgeben.